Luftfahrttechnik (Industriemeister)
Besondere Rechtsvorschrift für die IHK-Fortbildungsprüfung zum Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Luftfahrttechnik gemäß § 54 i. V. mit § 79 Abs. 4 BerufsbildungsgesetzZiel der Prüfung
Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Industriemeister Luftfahrttechnik/zur Geprüften Industriemeisterin Luftfahrttechnik und damit die Befähigung:
- in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in unterschiedlichen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und
- sich auf verändernde luftfahrttechnische Systeme und Herstellungsverfahren, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.
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